Gesetze / Waffengesetz

WaffG

§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte

Stand: 01.09.2020

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37g#abs-1 (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37g#abs-2 (2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37g#abs-3 (3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein.

§ 37f § 37h