§ 37g Eintragungen in die Waffenbesitzkarte
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Münster, 12.04.2023 – 1 K 3486/21
- VG Köln, 22.03.2023 – 22 K 6429/21Zitiert von 2
- VG Schleswig, 13.03.2026 – 7 B 16/26
- VG Würzburg, 07.08.2025 – W 9 S 25.948Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2025 – 6 S 112/24Zitiert von 5
- VGH Bayern, 11.12.2023 – 24 CS 23.1495Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 27.09.2022 – B 1 K 21.1057Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37g WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37g#abs-1 (1) Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz hat gleichzeitig mit der Anzeige nach § 37a oder § 37b Absatz 1 die Waffenbesitzkarte und, sofern die betreffende Waffe in den Europäischen Feuerwaffenpass des Erlaubnisinhabers eingetragen ist, auch diesen zur Eintragung oder Berichtigung bei der zuständigen Behörde vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37g#abs-2 (2) Bei Austausch eines wesentlichen Teils entfällt die Vorlagepflicht nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WaffG%202002/37g#abs-3 (3) Die zuständige Behörde trägt Anlass und Inhalt der Anzeige in die Waffenbesitzkarte oder den Europäischen Feuerwaffenpass ein.